Psychotherapie und spätere Verbeamtung

Psychotherapie und spätere Verbeamtung
Manchmal scheuen sich Lehramtsstudierende oder andere Studierende, die später eine Verbeamtung anstreben, zur ptb zu kommen, weil sie gehört haben, dass eine Psychotherapie die spätere Verbeamtung verhindern könnte. Die ptb bietet Beratung, nicht aber Psychotherapie an. Die Beratung muss in der amtsärztlichen Untersuchung nicht angegeben werden. Erst, wenn in den Beratungsgesprächen bei uns deutlich werden sollte, dass eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und die Beraterin oder der Berater entsprechende Empfehlungen für eine psychologische oder psychiatrische Behandlung macht, müssen Sie neu überlegen und die für Sie angemessene Entscheidung treffen. Um diese Entscheidung zu erleichtern, haben wir im Folgenden die neuesten uns bekannten Publikationen zu dem Thema zusam­mengestellt:

„Es braucht […] keineswegs befürchtet werden, dass jede psychotherapeutische Behandlung eine Verbe­amtung oder Beschäftigung als Referendar/in verhindert. Es ist eine Einzelfallentscheidung [‚des Amts­arztes‘ Anmerkung der ptb], ob Erkrankungen vorliegen, die der Verbeamtung bzw. dem Referendariat entgegenstehen. Dabei kann sich durchaus ergeben, dass der Hinweis auf eine Psychotherapie bedeutet, dass eine psychische Erkrankung geheilt ist und der Verbeamtung nicht entgegensteht. Ebenso kann eine laufende Psychotherapie zum Ergebnis führen, dass diese Erkrankung geheilt wird. Generell kann und wird auch häufig der Fall vorliegen, dass die Erkrankung nicht so schwer wiegt, dass sie der Verbeamtung entgegensteht. Ggf. hält der Amtsarzt oder das Gesundheitsamt Rücksprache mit dem Psycho­therapeuten, prinzipiell natürlich nur mit Einwilligung des Anwärters.
Eine pauschale Aussage lässt sich also nicht treffen, jedoch kann festgehalten werden, dass längst nicht jede Psychotherapie einer Verbeamtung oder dem Referendariat entgegensteht. Andererseits kann auch nicht garantiert werden, dass der Hinweis auf eine Psychotherapie stets und ausnahmslos unproblema­tisch wäre.“
report psychologie10/2009, „Verbeamtung trotz Psychotherapie“, S. 417

 

„Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat durch Urteile vom 25.07.2013 die gesundheitlichen Anfor­derungen an die Einstellung in das Beamtenverhältnis ganz erheblich abgesenkt und damit vielen Bewer­berinnen und Bewerbern zukünftig eine Chance eröffnet, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. […]
Die neuen Urteile
In seinen neuen Entscheidungen stellt das BVerwG zunächst einmal klar, dass Voraussetzung für eine Verbeamtung eine gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der Einstellung ist. Wer den Lehrerberuf gegenwärtig nicht uneingeschränkt ausüben kann, wird nicht als Beamter eingestellt. Darüber hinaus ist eine Prognose erforderlich, die den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfassen muss. Das Gericht kritisiert, dass die hier vorzunehmende Risikoabschätzung bisher auf der Basis von „Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten“ vorgenommen wurde, die weder „einem Gegen­beweis noch einer nachträglichen Korrektur“ zugänglich gewesen seien. Der Umstand, dass jede Prognose mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei, könne nicht zu Lasten der Bewerber gehen. Im Ergebnis könne eine gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. Die Beweislast für das Vorliegen eines gesundheitlichen Risikos, die bisher beim Bewerber lag, wird dabei auf den Dienstherrn verlagert. Bei einem der beiden Kläger, über den das BVerwG zu entscheiden hatte, war eine symptomfrei Multiple Sklerose diagnostiziert worden, die Einstellung in das Beamtenverhältnis wurde mit der Begründung verwehrt, dass eine Prognose, ob die Krankheit zu einer vorzeigen Dienstunfähigkeit führen könne, nicht möglich sei. Das geht nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr. Es ist jetzt Sache des Dienstherrn, auf der Grundlage einer „fundierten medi­zinischen Tatsachenbasis“ die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens plausibel zu machen. Anders als bisher hat er dabei auch keinen eigenen Beurteilungsspielraum mehr, die anzu­stellende Prognose ist uneingeschränkt durch die Gerichte überprüfbar.“
Webredaktion der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft Landesverband Schleswig-Holstein, 15.04.2014, Beam­tInnen: Neue Urteile zur Einstellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, das Urteil selbst finden Sie unter dem gleichen Link. Es wird sicherlich seine Zeit brauchen, bis sich dieses höchstrichterlichen Urteil in der gän­gigen Rechtspraxis und den amtsärztlichen Beurteilungen allgemein durchgesetzt hat: https://www.bverwg.de/pm/2013/52

Zur Problematik allgemein:
https://info-beihilfe.de/verbeamtung-trotz-psychotherapie/ und

https://www.rnd.de/wissen/stigma-psychische-krankheit-werden-lehrer-trotz-therapie-verbeamtet-UTF7KHVSAJBZ7EI76STJ4RU6IU.html